AGB
AGB, Impressum und Datenschutz – transparent & übersichtlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Fremdleistungen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich / Veranstalter
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und uns, der
BB & TL GmbH
Dorfring 17b
22889 Tangstedt
Germany
Tel.: 040 / 638 644 94
Internet: www.zrce.de
E-Mail: info@zrce.de
Handelsregister: Amtsgericht Kiel, HRB 17231
Geschäftsführer: Benjamin Buhs und Timo Laub
als Reiseveranstalter (nachfolgend: „Veranstalter“), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a–y BGB sowie die §§ 4–11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
1.1.1 Vertragsschluss
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Diese bedarf
keiner bestimmten Form.
1.1.2 Reiseanmeldungen über das Buchungsformular auf www.zrce.de
1.1.2.1 Buchungsanfrage
Sie können aus dem Sortiment des Veranstalters verschiedene Reiseleistungen auswählen und über den Button
„Jetzt kostenpflichtig buchen“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages abgeben
(Buchungsanfrage). Vor Abschicken der Buchungsanfrage können Sie die Daten jederzeit ändern und einsehen.
Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn Sie durch Anklicken der Checkbox
„Ich habe die AGB des Veranstalters gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden.“ diese Vertragsbedingungen
akzeptiert und dadurch in Ihren Antrag aufgenommen haben.
1.1.2.2 Empfangsbestätigung / Auftragsbestätigung / Vertragsbestätigung
Wir senden Ihnen daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher Ihre Buchungsanfrage
nochmals aufgeführt wird und die Sie über die Funktion „Drucken“ ausdrucken können. Die automatische
Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass Ihre Buchungsanfrage bei uns eingegangen ist und stellt keine
Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande, die
mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird.
In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Erbringung der Reiseleistungen oder Vergabe
einer Buchungsnummer, wird Ihnen der Vertragstext (bestehend aus Buchungsanfrage, AGB und Auftragsbestätigung)
von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung).
Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
1.2 Anmeldung für weitere Teilnehmer
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Reisebestätigung / Abweichungen
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Reisebestätigung, die alle wesentlichen
Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.
Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden.
Der Pauschalreisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist
das Angebot annehmen.
1.4 Vormerkungen
Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden nach Verfügbarkeit in
Festbuchungen umgewandelt, sobald und soweit die Reise für den gewünschten Reisezeitraum buchbar ist.
1.5 Fremdleistungen (Eintrittskarten)
Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen buchen, tritt der
Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Eintrittskarten kommen
vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen des
jeweiligen Anbieters entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte.
1.6 Kein Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht steht Ihnen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu.
2. Bezahlung
2.1 Insolvenzversicherung / Sicherungsschein
Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei der Zürich Insurance plc,
Solmsstraße 27–37, 60486 Frankfurt am Main, abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.
Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestätigung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung.
2.2 Fälligkeit bei isolierter Buchung einer Unterkunft
2.2.1 Anzahlung
Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises
fällig und ist zahlbar binnen 7 Tagen, gerechnet ab dem Vertragsschluss. Die Kosten für etwaige Reiseversicherungen
werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.2.2 Restzahlung
Der restliche Preis wird 5 Wochen vor Reiseantritt fällig und abgebucht, wenn feststeht, dass Ihre Reise – wie
gebucht – durchgeführt wird und der Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. die Reiseunterlagen Ihnen
verabredungsgemäß übermittelt werden. Bei Kurzfristbuchungen (ab vier Wochen Reisebeginn) wird der gesamte
Reisepreis sofort fällig.
2.2.3 Gebühren
Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7) und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8)
werden jeweils sofort fällig.
2.3 Fälligkeit bei Pauschalreisen, die einen Flug beinhalten
Bei Pauschalreisen, die einen Flug beinhalten, ist der Reisepreis bei Vertragsschluss gegen Aushändigung der
Bestätigung sofort in voller Höhe fällig.
2.4 Fälligkeit bei der Vermittlung von Eintrittskarten und Flughafentransfers
Bei der Buchung von lediglich vermittelten Reiseleistungen, wie beispielsweise Eintrittskarten für vermittelte
Veranstaltungen (z. B. Festivalkarten), oder für isolierte Buchungen eines Flughafentransfers, ist der Preis bei
Vertragsschluss gegen Aushändigung der Bestätigung sofort in voller Höhe fällig.
2.5 Zahlung an den Veranstalter
2.5.1 Zahlungsarten
Wir bieten folgende Zahlungsarten an: PayPal, SEPA Lastschrift, giropay, SOFORT Überweisung, Kreditkarte und
Zahlung auf Rechnung.
2.5.2 SEPA-Lastschriftmandat
Wenn und soweit der Veranstalter eine Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren anbietet, benötigt er ein sogenanntes
„Mandat“, das die Belastung Ihres Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift
erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung.
2.5.3 Kreditkarte
Wenn und soweit der Veranstalter eine Zahlung per Kreditkarte akzeptiert, benötigt er Ihre Adresse oder ggf. die
Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Bei Zahlung fällt
ein Transaktionsentgelt in Höhe von 0,7 % des Reisepreises, auf ganze Euro kaufmännisch gerundet, an. Dieses gilt
nicht für Zahlungen gem. Ziffer 2.6 sowie für Zahlungen im Lastschriftverfahren.
2.5.4 Überweisung
Sie können vor Reiseantritt auch per Überweisung bezahlen. Der Veranstalter benötigt dafür den Vor- und Zunamen,
die vollständige Adresse, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Buchenden.
2.5.5 PayPal / Zusatzgebühren
Wir bieten als weitere Zahlungsart eine Bezahlung über den Zahlungsdiensteanbieter PayPal an. Für andere
Zahlungsarten als SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten ist der
Reiseveranstalter berechtigt, Kosten, welche ihm durch Auswahl dieser Zahlungsart seitens des Kunden entstehen,
als Zusatzgebühren an den Kunden weiter zu berechnen. Die Höhe der Zusatzgebühren wird im Bestellvorgang angezeigt.
2.6 (weggefallen)
2.7 Änderung der Zahlungsart
Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 6 Wochen vor Reiseantritt und nur für noch offenstehende
Zahlungen vorgenommen werden.
2.8 Reiseplan / Reiseunterlagen
Sollten Ihnen der Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. in Ausnahmefällen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens
4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an uns. Bei Kurzfristbuchungen oder
Änderungen der Reise ab 14 Tagen vor Reiseantritt erhalten Sie einen Reiseplan über den gleichen Weg wie bei
längerfristigen Buchungen. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, den Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw.
die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.9 Zahlungsverzug / Rücktritt / Mahnkosten
Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung
nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt
ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag im Sinne des
vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 7 verlangen.
Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine
Mahnkostenpauschale von € 1,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt
Ihnen unbenommen.
2.10 Nebenleistungen
Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich
vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
3. Leistungen, Preise
3.1 Vertragsgrundlagen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Internet, Katalog,
Flyer) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1 Satz 2). Vor Vertragsschluss kann
der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen / gemeinschaftliche Liste
Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität
der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung
noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s)
zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des
ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten.
Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“),
finden Sie unter www.lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.
3.3 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen
kommen kann. Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im
Handgepäck zu befördern.
3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
3.4.1 Sonderleistungen
Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1)
ausgeschrieben sind (z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage), nach Möglichkeit zu entsprechen.
3.4.2 Gebühr für individuell abweichende Reisen
Für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen wird eine Gebühr von maximal
€ 50,– pro Reisenden und Woche erhoben.
3.4.3 (aufgehoben)
3.4.4 Umbuchungen im Zielgebiet
Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält der Veranstalter sich zusätzlich zu den
gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor.
3.4.5 Haustiere
Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.
3.4.6 Einheitliche Verpflegung
Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit nur identische Verpflegungsleistungen gebucht werden können. Dies gilt auch
für mitreisende Kinder.
3.5 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reiseleitung oder die örtliche
Vertretung des Veranstalters an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und
Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind auf unsere Anfrage hin sofort vor Ort zu zahlen.
Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer etwaiger Reiseversicherungen
und eventuell erforderlicher Visa.
3.6 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort betreut; in den meisten Feriengebieten von Reiseleitern des Veranstalters bzw. von
örtlichen Vertretern des Veranstalters (z. B. Vermietern von Ferienwohnungen). Ansonsten finden Sie Kontaktdaten in Ihrem Reiseplan
(bei ticketlosem Reisen), in Ihren Reiseunterlagen oder auf www.zrce.de.
Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 13.7.2.
4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Camper
4.1 Nebenkosten
Verbrauchsabhängige Nebenkosten oder solche für von Ihnen gewünschte Zusatzleistungen sind in der Regel nicht im Reisepreis
eingeschlossen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen.
4.2 Belegung
Die Ferienwohnung/das Ferienhaus/der Camper darf nur von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen und in der Bestätigung
aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden.
4.3 An- und Abreise
Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend.
4.4 Kaution
Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden oder vor Ort zu zahlende,
verbrauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden. Die Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt, wenn die Wohneinheit und das Inventar
bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand gereinigt zurückgegeben worden sind.
5. Kinderermäßigungen
5.1 Maßgebendes Alter
Maßgebend ist das Kindesalter bei Reiseantritt. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben.
5.2 Umfang
Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
5.3 Falsche Altersangaben
Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von € 50,– nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen
unbenommen.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche
Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.
6.2 Schiffsreisen
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder
Witterungsgründen, allein der Kapitän.
6.3 Preisanpassungen
Der Veranstalter behält sich vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
6.3.1 Erhöhung von Beförderungskosten
Erhöhen sich die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.3.2 Erhöhung von Abgaben
Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.3.3 Voraussetzungen
Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.3.1/6.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als
4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.3.4 Information / Rechte des Reisenden
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab
dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen
Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
6.3.5 Geltendmachung
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornogebühren
7.1 Rücktrittserklärung
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter
(Anschriften siehe oben unter Ziffer 1). Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Rücktritt / Nichtantritt
Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 7.5 unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei
berücksichtigt.
7.3 Verspätetes Erscheinen / fehlende Reisedokumente
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen
Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der
Reisedokumente (z. B. Reisepass oder notwendige Visa) nicht angetreten wird.
7.4 Nachweis geringerer Kosten
Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich
niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 7.5)
ausgewiesenen Kosten. Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den unter Ziffer 7.5.1 aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und
einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.5 Pauschalierte Rücktrittsgebühren
Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit bei Stornierungen:
7.5.1 Standard-Gebühren
Unterkunft „Noa Glamping Resort“:
Eine Stornierung ist nicht kostenlos möglich. Eine Verschiebung oder Namensänderung der Buchung ist nach Rücksprache möglich.
Alle weiteren Unterkünfte:
bis 10 Wochen vor Reiseantritt: 25 %
bis 8 Wochen vor Reiseantritt: 50 %
bis 7 Woche(n) vor Reiseantritt: 100 %
7.5.2 Vermittelte Reiseleistungen
Bei lediglich vermittelten Reiseleistungen, insbesondere bei Eintrittskarten, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters,
die Ihnen bei Buchung mitgeteilt werden.
7.6 Kombinierte Einzelleistungen
Haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z. B. Flug und Rundreise), so sind die Stornogebühren dafür einzeln zu
ermitteln und anschließend zu addieren.
8. Umbuchung, Ersatzperson
8.1 Umbuchung
Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor.
Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung.
Dafür wird eine gesonderte Gebühr von € 50,– pro Person erhoben. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten
werden gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte Schreibweise Ihres Namens.
Darüber hinaus gilt Folgendes:
Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der
Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen.
Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung des
gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu
ermittelt.
Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung
(Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung
vorgenommen werden.
8.2 Ersatzperson
Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.
Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson
entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 20,– zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden
gesondert berechnet. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als
Gesamtschuldner.
9. Reiseversicherungen
Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden)
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
10.1 Kündigung wegen Störung
Der Veranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden
Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender derart vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für
die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht
in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
10.2 Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der
Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens:20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er
den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, spätestens
innerhalb von 14 Tagen zurück.
10.3 Abhilfe / Ersatzleistung
In den Fällen, in denen der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann (§ 651k Abs. 1 S. 2 BGB), muss der Reiseveranstalter, wenn der Reisemangel
einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft, Abhilfe durch eine angemessene Ersatzleistung schaffen (§ 651k Abs. 3 BGB). Einen Minderwert der
Leistungen, wenn also die Ersatzleistung nicht gleichwertig ist, muss der Reiseveranstalter in Geld (Herabsetzung des Reisepreises) ausgleichen.
Lehnt der Reisende berechtigt die Ersatzleistung ab, kann er die Reise abbrechen und die Rechtsfolgen der Kündigung geltend machen, ohne dass es auf
eine Kündigungserklärung ankäme, oder aber bei Fortsetzung der Reise Minderung sowie Schadensersatz geltend machen.
11. Außergewöhnliche Umstände, Höhere Gewalt
11.1 Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
Wegen der Kündigung des Pauschalreisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651h BGB, wonach der Reiseveranstalter keine Entschädigung
verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft,
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
11.2 Reisehinweise
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.
12. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
12.1 Abhilfeverlangen
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen ist an den Reiseveranstalter zu
richten und in der Erklärung sind die Beschreibung des Mangels sowie die Aufforderung zur Beseitigung anzugeben. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn Abhilfe unmöglich ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder unter Berücksichtigung des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB).
12.2 Minderung
Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft
unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
12.3 Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Pauschalreisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen –
kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn sofortige
Abhilfe geboten ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
13. Haftung
13.1 Schadensersatz
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
13.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.4 Haftung bei Fremdleistungen
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Veranstalters sind.
Der Veranstalter haftet jedoch
für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten sowiewenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
13.5 Sport- und Ferienaktivitäten
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt
den Abschluss einer Unfallversicherung.
13.6 Beförderungsbedingungen
Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) ausgeschrieben, enthalten Ihr Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. Ihre Reiseunterlagen Fahrscheine externer
Beförderungsunternehmen. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Reisenden nach dem Pauschalreisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des
jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters.
13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
13.7.1 Mitwirkungspflicht
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
13.7.2 Beanstandungen / Ansprechpartner
Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unsere
Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.6 Satz 1 bzw. der Ansprechpartner im Sinne der Ziffer 3.6 Satz 2 ist ebenfalls zur Entgegennahme dieser Erklärungen berechtigt.
Ist die Reiseleitung bzw. Ihr Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z. B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den
Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihrem Reiseplan (bei ticketlosem Reisen)
bzw. in Ihren Reiseunterlagen, in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) oder auf www.zrce.de.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen
7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die
Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Soweit deswegen Gewährleistungsrechte aus den §§ 651i bis 651n BGB geltend gemacht werden, gelten die Fristen gemäß Ziffer 14.1. Bei Beanstandungen müssen Gäste von
Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem im Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen.
Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen.
Versäumt der Reisende schuldhaft, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
13.7.3 Keine Anspruchsanerkenntnisse
Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
13.8 Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.
Der Veranstalter nimmt derzeit nicht an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil und ist auch nicht dazu verpflichtet.
14. Fristen, Adressaten, Verjährung und Abtretung
14.1 Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651i bis 651n BGB) sind spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 311, § 241 BGB oder deliktische wie auch bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Die Geltendmachung sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung
der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.7.2.
14.2 Verjährung
14.2.1 Zwei Jahre
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651i bis 651n BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
14.2.2 Ein Jahr
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651i bis 651n BGB verjähren in einem Jahr.
14.2.3 Beginn der Verjährung
Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 14.2.1 und 14.2.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
14.2.4 Unerlaubte Handlung
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14.2.5 Hemmung
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.3 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Informationen
Der Veranstalter wird Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörige anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen Botschaften/Konsulaten erkundigen.
15.2 Visa
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt
haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von
etwa 8 Wochen rechnen.
15.3 Eigenverantwortung
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
15.4 Reisedokumente
Entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1), ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr
Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
15.5 Zoll- und Devisenvorschriften
Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
15.6 Impfbestimmungen
Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige
Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren.
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen.
Stand: 15.02.2024

